Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 85 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355 839)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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