Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 79 Umfang der Abfindung
Stand: 10.06.2019
Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 79 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 28.01.2020 – L 3 U 90/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 27.11.2001 – L 15 U 152/01
- SG Frankfurt am Main, 16.05.2017 – S 23 U 168/14
- SG Köln, 12.05.2022 – S 30 U 493/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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