Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 80 Abfindung bei Wiederheirat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80#abs-1 (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Witwenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf von 24 Monaten neu festgesetzt. Bei einer Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrages um die Anzahl an Kalendermonaten, für die die Rente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80#abs-2 (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tode des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80#abs-3 (3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/80#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebenspartner.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 80 SGB VII →
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- VG Göttingen, 24.02.2003 – 2 A 2151/01
- BSG, 23.03.2016 – B 6 KA 14/15 RKassenzahnärztliche Vereinigung - Anwendung einer bundesmantelvertraglichen Bestimmung über Einbehalte von Gesamtvergütungsanteilen als vorläufiges Zurückbehaltungsrecht - Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung auch nach Ablauf vertraglich vereinbarter Antragsfristen - Verzinsung von GesamtvergütungsansprüchenZitiert von 16
- BSG, 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)Zitiert von 7
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 1/00 RGesetzliche Unfallversicherung: Rentenbeginn bei vor Inkrafttreten des SGB VII eingetretenem Versicherungsfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.03.2001 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
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