Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 75 Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2012 – L 10 U 945/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.07.2023 – L 6 U 3149/22Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.10.2019 – S 1 U 1157/19
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2025 – L 3 U 3091/23
- BSG, 21.09.2010 – B 2 U 3/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem 1.1.1997 - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)Zitiert von 7
- BSG, 20.02.2001 – B 2 U 1/00 RZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 02.06.2004 – L 2 KN 59/01 U
- LSG NRW, 19.12.2003 – L 17 U 195/03
- LSG NRW, 24.02.2003 – L 2 B 10/02 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.