Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 74 Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/74#abs-1 (1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/74#abs-2 (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 74 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.12.2012 – L 6 U 32/10
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2010 – L 10 U 550/08
- BSG, 15.05.2012 – B 2 U 31/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare Unfallfolge - Ursachenzusammenhang - Theorie der wesentlichen Bedingung - psychische Erkrankung infolge einer objektiv nicht gebotenen berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung - mittelgradige depressive Störung - Leistungsbeginn einer VerletztenrenteZitiert von 106
- LSG Baden-Württemberg, 18.09.2009 – L 8 U 5884/08Zitiert von 6
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 10/20 RGesetzliche Unfallversicherung - höhere Verletztenrente - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - MdE - Funktionseinschränkung - Verschlimmerung des Gesundheitszustandes - Bestandskraft - Vertrauensschutz - Abschmelzung - keine Addition von VerschlimmerungsanteilenZitiert von 25
- BSG, 16.03.2021 – B 2 U 12/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - Übergangsgeld - Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme - Verletztenrentenzahlung - Einrede der Verjährung - ErmessensausübungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 31.10.2025 – S 49 U 88/22
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2024 – L 10 U 608/23Zitiert von 1
- BSG, 06.09.2018 – B 2 U 3/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 170 Abs 2 SGG - absoluter Revisionsgrund: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gem Art 101 Abs 1 GG - nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank - Entscheidung des Berichterstatters bzw des konsentierten Einzelrichters anstelle des Senats - Ermessensfehler - Nichtvorliegen der von der BSG-Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände - objektiv grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem § 160 Abs 2 Nr 1 SGG: rückwirkendes Verletztengeld - Übergangsgeld - Verletztenrente - Auslegung des § 46 Abs 3 Nr 2 SGB 7 und Nichtvorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung)Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.