Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 49 Übergangsgeld
Stand: 10.06.2019
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 49 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.03.2021 – B 2 U 12/19 RGesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - Übergangsgeld - Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme - Verletztenrentenzahlung - Einrede der Verjährung - ErmessensausübungZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2014 – L 10 U 2744/12Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 12.06.2008 – L 10 R 2520/08 ER-B
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – L 3 U 142/17
- BSG, 13.11.2012 – B 2 U 26/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Übergangsgelds - Berechnungsgrundlage - Regelentgelt - Vorbezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld und Verletztengeld - Regel- und Sonderberechnung nach SGB 9 - Leistungskontinuität - Analogie - planwidrige RegelungslückeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2025 – 6 SLa 172/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 16/24
- LAG Köln, 01.03.2024 – 10 Sa 447/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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