Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung
Stand: 10.06.2019
Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 48 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 19.12.2000 – B 2 U 36/99 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2022 – L 10 U 1019/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2024 – L 10 U 608/23Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 25/04 RZitiert von 5
- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 6/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Auslegung: Verletztenrentenbeginn gem § 72 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Beendigung bzw Wegfall des Verletztengeldanspruchs: Änderung in der Höhe wegen beendeter Arbeitsunfähigkeit - ein Versicherungsfall - Mehrfachbeschäftigung - einheitlicher Verletztengeldanspruch - kein Ausschlussprinzip hinsichtlich einer Doppelleistung: zeitgleicher Bezug von Verletztenrente und geringerem Verletztengeld - Ungleichbehandlung der Versichertengruppe mit Mehrfachbeschäftigung gegenüber Versicherten mit einer Beschäftigung - Rentenberechnung bei Mehrfachbeschäftigung: JAV gem §§ 82 Abs 1 S 1, 87 SGB 7)Zitiert von 6
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 23/06 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – L 3 U 206/19
- LSG Hessen, 21.03.2024 – L 9 U 14/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 – L 21 U 120/22 B PKHZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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