Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unternehmer haben Änderungen von
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 192 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1746)
BGBl. 2019 I S. 1746
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 192 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.