Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 19/13959 · S. 39
Zu Artikel 14 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch):
Zu Artikel 14 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch): Zu Nummer 1: Nach § 192 Absatz 1 SGB VII haben Unternehmer sich innerhalb einer Woche nach Unternehmensgründung bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzumelden und bestimmte Daten mitzuteilen. Gleichzeitig besteht für die Unternehmer eine Anzeigepflicht nach §§ 14, 55c der GewO bei den zuständigen Gewerbeämtern. Durch eine Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung ist künftig sichergestellt, Drucksache 19/13959 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dass die von den Gewerbeämtern erhobenen Daten auch die für eine Anmeldung zur Unfallversicherung notwen- digen Angaben umfassen. Sofern eine Gewerbeanzeige erfolgt, ist eine gesonderte Anmeldung der Unternehmer zur Unfallversicherung damit entbehrlich. Neugründungen von Unternehmen werden hierdurch von zusätzlichen Meldepflichten entlastet. Rechtsgrundlagen für die Weiterleitung der Daten von den Gewerbeämtern an die Unfallversicherung sind § 14 Absatz 8 Nummer 6 GewO und § 195 Absatz 2 SGB VII. Zu Nummer 2: Nach § 195 Absatz 2 SGB VII haben die Gewerbeämter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. bestimmte Angaben aus der Gewerbeanzeige mitzuteilen. Diese Daten werden um weitere Angaben ergänzt, um in Fällen der Änderung oder Übernahme bestehender Unternehmen eine sichere Zuordnung und Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft zu ermöglichen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13959, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 125.727–127.175 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 6d83b793d3e1b96c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP