Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BAG, 07.12.2016 – 4 AZR 322/14Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-BerufsgenossenschaftZitiert von 10
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 131/18
- LSG Thüringen, 09.07.2020 – L 1 U 212/18Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 – 21 Sa 745/13Zitiert von 1
- SG Aachen, 09.02.2008 – S 1 U 18/08
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 03.12.2024 – S 18 U 981/15
- SG Dortmund, 03.12.2024 – S 18 U 983/15
- SG Dortmund, 03.12.2024 – S 18 U 970/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 192 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192#abs-1 (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192#abs-2 (2) Die Unternehmer haben Änderungen von
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192#abs-3 (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192#abs-4 (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/192#abs-5 (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu gehören