Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 167 Beitragsberechnung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/167#abs-1 (1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/167#abs-2 (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berücksichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem Beitragsfuß des letzten Umlagejahres berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/167#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

§ 166 § 168