Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.08.2007 – L 6 U 1140/06Zitiert von 4
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 8/12 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe - gewerbezweigspezifischer Neulasttarif - Zusammenveranlagung - Zusammenführung der Bäckerei- und Konditoreibetriebe - gemeinsame Gefahrtarifstelle - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 35
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 4/12 RZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 – L 3 U 182/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2010 – L 3 U 247/08Zitiert von 1
- BSG, 17.12.2015 – B 2 U 2/14 RGesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Beginn der Verjährung - Entstehung des Erstattungsanspruchs - Verfallklausel - Ermessen - keine unzulässige Rechtsausübung - offensichtliche Erkennbarkeit der unrichtigen Beitragsentrichtung aufgrund rechtswidriger VeranlagungZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 05.08.2025 – S 1 U 2020/24Zitiert von 3
- SG Dortmund, 03.12.2024 – S 18 U 979/15
- SG Dortmund, 03.12.2024 – S 18 U 981/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/159#abs-1 (1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/159#abs-2 (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.