Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 157 Gefahrtarif
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-1 (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-2 (2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-3 (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-4 (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-5 (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/157#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 157 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 4/12 RZitiert von 7
- BSG, 11.04.2013 – B 2 U 8/12 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Veranlagung - Gefahrtarif 2005 - Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe - gewerbezweigspezifischer Neulasttarif - Zusammenveranlagung - Zusammenführung der Bäckerei- und Konditoreibetriebe - gemeinsame Gefahrtarifstelle - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 35
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2006 – L 1 U 1430/05Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2005 – L 1 U 4484/04
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2005 – L 1 U 1345/03Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.10.2014 – L 17 U 84/09
Zuletzt entschieden
- SG Reutlingen, 19.11.2025 – S 8 U 2159/24
- SG Reutlingen, 19.11.2025 – S 8 U 762/25
- SG Freiburg, 15.10.2025 – S 1 U 2666/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 157 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 157 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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