Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 152 Umlage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/152#abs-1 (1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/152#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/152#abs-3 (3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 152 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 15.01.2013 – S 1 U 3577/12Zitiert von 1
- EuGH, 18.11.2008 – C-350/07
- LSG NRW, 28.04.2006 – L 4 U 81/04Zitiert von 1
- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 1696/03Zitiert von 14
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 – L 10 U 2233/14Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2008 – L 1 U 3732/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 25.06.2024 – S 21 U 4977/20
- LSG NRW, 24.01.2024 – L 10 U 456/22
- LSG Thüringen, 25.05.2023 – L 1 U 1091/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 152 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 152 eingefügt und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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