Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 14 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- BSG, 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier - keine objektiv geschuldete Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - kein Betriebssport - keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - keine Maßnahme des betriebliches Gesundheitsmanagements - keine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung - Prävention gegenüber arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gem § 14 SGB 7: kein eigenständiger Versicherungstatbestand)Zitiert von 34
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 – S 1 U 828/16
- BGH, 14.05.2009 – III ZR 86/08Zitiert von 19
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 15.09.2025 – 29 U 50/24
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.06.2025 – B 2 U 6/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Sturz beim Toilettengang während eines stationären Krankenhausaufenthalts - sachlicher Zusammenhang - behandlungsdienliche Verrichtung - besondere krankenhausspezifische Gefahr - Unterlassen baulich-räumlicher Maßnahmen zur UnfallpräventionZitiert von 6
- FG Niedersachsen, 05.09.2024 – 5 K 250/16Zitiert von 1
- BGH, 30.07.2024 – VI ZR 115/22Begriff der Erstversorgung durch Durchgangsarzt; Schadensersatz wegen angeblicher BehandlungsfehlerZitiert von 4
31 Entscheidungen zu § 14 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-2 (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-3 (3) Die Unfallversicherungsträger nehmen an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie gemäß den Bestimmungen des Fünften Abschnitts des Arbeitsschutzgesetzes und der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des Fünften Buches teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/14#abs-4 (4) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. unterstützt die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihrer Präventionsaufgaben nach Absatz 1. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: