Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/11#abs-1 (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge
einschließlich der dazu notwendigen Wege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 11 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.09.2018 – B 2 U 16/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - ärztliche Behandlung eines anlagenbedingten Leidens - Zurechnung als mittelbare Unfallfolge - Setzung des Anscheins einer unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt - subjektive Sicht des Versicherten - Treu und Glauben - besonderer Zurechnungstatbestand iSd § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7)Zitiert von 23
- BSG, 05.07.2011 – B 2 U 17/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge - Feststellung - Anspruch - Ermächtigungsnorm - Gesundheitsschaden - Folgeschäden - Untersuchung - Aufklärung - Maßnahme - Heilbehandlung - D-Arzt - Zurechnungstatbestand - Mitwirkungspflichten - irrige Vorstellung - Rechtsschein - Anschein - wesentliche Bedingung - KausalitätZitiert von 177
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 – L 3 U 176/15Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 25.06.2025 – L 2 U 3/24
- LSG Thüringen, 30.04.2021 – L 1 U 577/20Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 12.12.2019 – L 1 U 1215/17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 13.01.2026 – S 9 U 1027/24
- LSG Baden-Württemberg, 28.08.2025 – L 6 U 128/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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