Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
Stand: 10.06.2019
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- SG Lüneburg, 15.08.2018 – S 2 U 118/15
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 1/19 RSoziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - Schwangerschaft einer Soldatin - Entbindung durch truppenärztlich hinzugezogene zivile Ärzte oder Ärztinnen - truppenärztliche Überweisung - nahtlose Behandlungskette - Schädigung des Kindes beim Geburtsvorgang - Wehrdienstbeschädigung der Mutter - natürliche Einheit von Mutter und Kind - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - alternative Behandlung bei freier Arztwahl - günstigerer hypothetischer Gesundheitszustand - ZurückverweisungZitiert von 2
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 35/06 RZitiert von 7
- BSG, 26.06.2007 – B 2 U 17/06 RZitiert von 13
- BSG, 07.09.2004 – B 2 U 1/03 RZitiert von 8
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Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.