Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 139 Vorläufige Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- SG Köln, 14.08.2023 – S 16 U 429/20
- BSG, 17.02.2009 – B 2 U 38/06 RZitiert von 8
- LSG Hessen, 29.03.2021 – L 3 U 140/17Zitiert von 3
- LSG NRW, 01.10.2014 – L 17 U 108/14Zitiert von 1
- LSG Hessen, 02.12.2014 – L 3 U 10/13
- BSG, 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 - Kindertagespflege durch die Großmutter - Einbindung des Jugendamtes - Vermittlung durch das Jugendamt: Benennung einer geeigneten Tagespflegeperson - selbstbeschaffte Tagespflegeperson: Nachweis bzw Kenntnisgabe gegenüber Jugendamt - Verfassungsmäßigkeit - keine Erlaubnispflicht zur Tagespflege gem § 43 SGB 8 - Kostenentscheidung - Prozessstandschaft gem § 109 S 1 SGB 7 - Haftungsbeschränkung sowohl als nicht kostenprivilegierter Unternehmer als auch kostenbegünstigter Versicherter - Kostenprivilegierung gem § 183 SGG - Versicherteneigenschaft)Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 24.11.2025 – L 3 U 149/25
- SG Hamburg, 11.11.2025 – S 40 U 2/21
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
15 Entscheidungen zu § 139 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139#abs-1 (1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139#abs-2 (2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versicherungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzugeben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat der erstangegangene Unfallversicherungsträger die weiteren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistungen nach § 43 des Ersten Buches zu erbringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139#abs-3 (3) Der von dem erstangegangenen Unfallversicherungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139#abs-4 (4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2 zu treffen.