Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 – L 7 SO 2449/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.11.2024 – L 15 U 381/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 – L 21 U 151/15
3 Entscheidungen zu § 107 SGB VII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/107#abs-1 (1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/107#abs-2 (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.