Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/75?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/75?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/75?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/75?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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