Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 39 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 39 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.11.2000 – 9 AZR 654/99Zitiert von 3
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 RFremdrentenrecht: Bindung an Feststellungen im Herstellungsbescheid bei der Rentenberechnung; Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 03.02.1999 – XII ZR 146/97Zitiert von 8
- BSG, 30.03.2004 – B 4 RA 24/02 RZitiert von 9
- EuGH, 05.02.2002 – C-187/00
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.06.2020 – B 5 R 2/19 RBerechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
- BSG, 11.12.2019 – B 13 R 7/19 RBerechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 6
- BSG, 11.12.2019 – B 13 R 6/19 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.