Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 317a Neufeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317a?asof=2020-07-04#abs-1 (1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317a?asof=2020-07-04#abs-2 (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/317a?asof=2020-07-04#abs-3 (3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 317a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 317a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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