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Artikel 16 · BT-Drs. 17/9340 · S. 53

Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 230 Absatz 7)
Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Artikel 1
(Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Absatz 1
Nummer 2 die – bis zum 31. Dezember 2017 befristete –
Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung
in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes erhalten die
Drucksache 17/9340 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Betroffenen eine Basisabsicherung. Zum Aufbau einer um-
fassenden Altersabsicherung muss für sie die Möglichkeit
bestehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung Renten-
anwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tä-
tigkeit zu erwerben.
Mit der Regelung in Absatz 7 wird verhindert, dass dieser
Personenkreis frühpensionierter Berufssoldatinnen und Be-
rufssoldaten in einer nach der Zurruhesetzung ausgeübten
Erwerbstätigkeit wegen des Bezugs einer Versorgung nach
Erreichen einer Altersgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei
ist. Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich bei der
Basisabsicherung nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetzes – anders als bei den Versorgungen der
nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssol-
daten – nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts
(vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 – 12 RK 3/95) nicht um
eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
Erreichen einer Altersgrenze handelt, die zur Versiche-
rungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch führt.
Zu Nummer 2 (§ 282 Absatz 3)
Die Vorschrift ermöglicht es Versicherten, die nach § 1
Absatz 4 des Streitkräfte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/9340, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.822–264.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert dc7230b725234a38….

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