Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 17/9340 · S. 53
Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 16 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 230 Absatz 7) Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Artikel 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Absatz 1 Nummer 2 die – bis zum 31. Dezember 2017 befristete – Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes erhalten die Drucksache 17/9340 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Betroffenen eine Basisabsicherung. Zum Aufbau einer um- fassenden Altersabsicherung muss für sie die Möglichkeit bestehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung Renten- anwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tä- tigkeit zu erwerben. Mit der Regelung in Absatz 7 wird verhindert, dass dieser Personenkreis frühpensionierter Berufssoldatinnen und Be- rufssoldaten in einer nach der Zurruhesetzung ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist. Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich bei der Basisabsicherung nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetzes – anders als bei den Versorgungen der nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssol- daten – nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 – 12 RK 3/95) nicht um eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Erreichen einer Altersgrenze handelt, die zur Versiche- rungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt. Zu Nummer 2 (§ 282 Absatz 3) Die Vorschrift ermöglicht es Versicherten, die nach § 1 Absatz 4 des Streitkräfte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/9340, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 261.822–264.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert dc7230b725234a38….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP