Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 271 Höhe der Rente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- EuGH, 28.06.2007 – C-396/05
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 RGesetzliche Rentenversicherung: Keine Anrechnung einer Ghettobeschäftigung als Beitragszeit bei Entlohnung lediglich durch Verpflegung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 164
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 – L 10 R 3611/15
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 – L 22 R 331/10
- EuGH, 18.12.2007 – C-396/05Soziale Sicherheit: Unvereinbarkeit von Wohnortklauseln für die Gewährung von Altersrenten aus Reichsgebiets- und Fremdrentenzeiten mit der Freizügigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LSG NRW, 27.01.2006 – L 4 RJ 126/04Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2014 – L 22 R 389/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 – L 3 R 116/14, L 3 R 137/14 B PKH
- BSG, 19.04.2011 – B 13 R 20/10 RZahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - verspätet gestellter Rentenantrag nach dem ZRBG - früherer Rentenbeginn nach AbkommensrechtZitiert von 21
14 Entscheidungen zu § 271 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1.
Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2.
freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.