Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 269 Steigerungsbeträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/269#abs-1 (1) Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter
| bis zu 30 Jahren | 1,6667 vom Hundert, |
| von 31 bis 35 Jahren | 1,5 vom Hundert, |
| von 36 bis 40 Jahren | 1,3333 vom Hundert, |
| von 41 bis 45 Jahren | 1,1667 vom Hundert, |
| von 46 bis 50 Jahren | 1,0 vom Hundert, |
| von 51 bis 55 Jahren | 0,9167 vom Hundert, |
| von 56 und mehr Jahren | 0,8333 vom Hundert |
des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/269#abs-2 (2) Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/269#abs-3 (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/269#abs-4 (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 269 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.05.2021 – X R 20/19Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten AltersversorgungZitiert von 24
- BSG, 14.05.2003 – B 4 RA 55/02 RZitiert von 3
- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 7/98 R
- SG München, 21.05.2024 – S 25 R 34/20
- LSG NRW, 18.09.2000 – L 3 RA 32/98
- BSG, 22.03.2001 – B 12 RA 6/00 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.08.2024 – 17 UF 49/24
- BFH, 12.10.2023 – VI R 46/20Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen PensionskasseZitiert von 2
- BAG, 08.12.2020 – 3 AZR 437/18Betriebliche Altersversorgung - LebensversicherungZitiert von 31
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 269 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.12.2003 Ausfertigung
§ 269 eingefügt durch Artikel 1 und 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3013)
BGBl. 2003 I S. 3013
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.