Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 199 Vermutung der Beitragszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – L 8 R 1262/16Zitiert von 3
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2022 – L 10 R 3947/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 25.10.1999 – L 5 KR 93/98
- BSG, 16.06.2021 – B 5 RE 5/20 RBeanstandungsschutz nach Ablauf der Verjährungsfrist bei für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 – L 10 R 2415/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 3 R 316/18
- BSG, 05.04.2023 – B 5 R 4/22 R(Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Überschreiten der für diese Anrechnungszeiten zu beachtenden Höchstdauer von 8 Jahren - Bindungswirkung der festgestellten Anrechnungszeiten - Korrektur eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Vormerkungsbescheides)Zitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 3983/20Zitiert von 3
25 Entscheidungen zu § 199 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.