Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 286 Versicherungskarten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 – L 8 R 1262/16Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.09.2021 – L 2 R 266/18Zitiert von 2
- LSG Hessen, 27.11.2018 – L 2 R 247/18
- SG Osnabrück, 03.02.2016 – S 47 R 612/12
- LSG NRW, 28.11.2001 – L 8 RA 28/99
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 – L 33 R 1237/10
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.08.2024 – L 3 R 125/23
- BSG, 13.04.2022 – B 5 R 291/21 BSozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rechtsprechungsabweichung - Verfahrensfehler - AnalogieZitiert von 15
- SG Frankfurt am Main, 04.07.2018 – S 6 R 592/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 286 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-1 (1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-2 (2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte
so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-3 (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung
nicht mehr angefochten werden. Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-4 (4) Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-5 (5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-6 (6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/286#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.