§ 187b SGB 6 — Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

Stand: 22.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.