Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2011 – L 9 R 1371/09
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 170/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 171/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 173/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 177/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
- VG Bremen, 07.10.2025 – 7 K 837/24
- BSG, 21.12.2023 – B 5 R 3/22 R(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)Zitiert von 8
72 Entscheidungen zu § 184 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/184#abs-1 (1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/184#abs-2 (2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/184#abs-3 (3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/184#abs-4 (4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.