Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/174#abs-1 (1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/174#abs-2 (2) Für die Beitragszahlung
gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/174#abs-3 (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 174 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- BSG, 24.09.2008 – B 12 R 10/07 RRentenversicherungspflicht: Voraussetzungen der Einordnung einer Arbeitgeberleistung als Vorruhestandsgeld im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BSG, 30.03.2004 – B 4 RA 24/02 RZitiert von 9
- BSG, 16.11.2000 – B 4 RA 3/00 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der pauschalen Kürzung der Entgeltpunkte für nach dem FRG gleichgestellte Beitragszeiten; Vorlage an das BVerfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BSG, 05.07.2006 – B 12 KR 20/04 RGesetzliche Rentenversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht und Beitragsbelastung von Eltern mit Kindern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 18.10.2005 – B 4 RA 43/03 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2024 – 2 L 72/23.ZZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 – L 10 R 586/21Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 – L 2 BA 638/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 174 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2070)
BGBl. 2017 I S. 2070
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 174 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 174 eingefügt und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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