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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2070

BGBl. 2017 I S. 2070 · 18.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
                                     Gesetz
           zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen
                im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
                                                Vom 27. Juni 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                     Gesetz
                  zur Regelung

        von Sekundierungen im Rahmen

    von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
         (Sekundierungsgesetz – SekG)

                    Abschnitt 1

                   Allgemeines

                          §1

                 Persönlicher
         Anwendungsbereich, Subsidiarität

   Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von
internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention
bei internationalen, supranationalen oder ausländischen
staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale
Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, so-
weit keine anderweitige Absicherung, insbesondere
keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, be-
steht.

                          §2

                Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. „Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Per-
   son, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes
   zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden
   Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach die-
   sem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken
   der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und
   Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;
2. „internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“
   der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck
   der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder
   der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik
   Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse inter-
   nationaler, supranationaler oder ausländischer staat-
   licher Einrichtungen durchgeführt wird;

3. „aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supra-

   nationale oder ausländische staatliche Einrichtung,

   bei der eine Person im Rahmen eines internationalen

   Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;

4. „sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Ver-
   träge zur Sekundierung schließt;
5. „sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Ab-
   satz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundie-
   rung mit der sekundierenden Einrichtung geschlos-
   sen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines interna-
   tionalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention auf-
   genommen hat;

6. „Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Ver-
   tragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsver-
   trags.

                          §3

             Verträge zur Sekundierung

  (1) Die Sekundierung kann auf Grund

1. eines Arbeitsvertrags oder
2. eines Vertrags besonderer Art zur Unterstützung
   und sozialen Absicherung der sekundierten Person
   (Sekundierungsvertrag)

zwischen einer sekundierenden Einrichtung und einer
Person erfolgen. Die Entscheidung, ob ein Vertrag nach
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 geschlossen wird,
trifft die sekundierende Einrichtung.

  (2) Ein Arbeitsvertrag zur Sekundierung soll als Ar-
beitsvertrag, ein Sekundierungsvertrag als Sekundie-
rungsvertrag bezeichnet werden.
   (3) Arbeitsverträge und Sekundierungsverträge sol-
len auch die Bezeichnung der jeweiligen aufnehmenden
Einrichtung und die Aufgaben der jeweiligen sekun-
dierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der
Sekundierung regeln.

   (4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird
nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen
eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden
Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffent-
lichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

   (5) Auf Sekundierungen ist das Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetz nicht anzuwenden.
   (6) Erfolgt die Sekundierung auf Grund eines Arbeits-
vertrags, sind die für den Zeitraum der Sekundierung
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim-
mungen anzuwenden; hinsichtlich des Entgeltes gelten
die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Beschäftigte,
die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind,
entsprechend.
   (7) Soweit es für die Durchführung der Aufgaben der
sekundierenden Einrichtung oder der aufnehmenden
Einrichtung erforderlich ist, kann eine sekundierte Per-
son oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgelt-

gruppe entlohnt werden. Für eine solche Entlohnung

ist die Zustimmung des Bundesministeriums, das die

Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 erteilt, erforder-

lich; die Zustimmung bedarf der Einwilligung des Bun-
desministeriums des Innern, die im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen erteilt wird.
   (8) Für die sonstige Gewährung von über- oder
außertariflichen Leistungen gilt Absatz 7 entsprechend.
Tritt als sekundierende Einrichtung die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium,
auf, so hat das vertretende Bundesministerium Absatz 7
entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2017, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071
                         §4
           Sekundierende Einrichtungen

  (1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:

1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein
   Bundesministerium;

2. ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.

   (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Num-

mer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts.

Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2

als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Ent-

scheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekun-

dierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches

dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird

selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist

nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder

eines Bundesministeriums.

                   Abschnitt 2

               Leistungen

      an die sekundierten Personen

                         §5
                   Altersvorsorge
   (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetz-
lichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des
deutschen Rentenversicherungsrechts zu stellen.
  (2) Diese Pflicht besteht nicht, wenn
1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze nach
   dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekun-

   dierung Versorgungsbezüge gewährt werden,

3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere

   Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt,

4. der Zeitraum der Sekundierung in einem Alterssiche-
   rungssystem berücksichtigt wird, soweit die Berück-
   sichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit
   zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person ver-
   bunden ist,
5. die sekundierte Person vor Abschluss des Vertrags
   nach § 3 Absatz 1 der sekundierenden Einrichtung
   mitgeteilt hat, dass ihr für den Zeitraum der Sekun-
   dierung statt der Versicherung nach Absatz 1 ein
   monatlicher Zuschuss zu einer privaten Altersvor-
   sorge oder zu einer berufsständischen Versorgungs-
   einrichtung in Höhe des nach Absatz 1 zu leistenden
   Anteils gewährt wird und die entsprechende Ver-
   wendung nachweist, oder

6. bei einem Sekundierungsvertrag die Vertragslaufzeit
   kürzer als drei Monate ist.

                         §6
                 Absicherung bei
         Krankheit und Pflegebedürftigkeit
   (1) Sofern die sekundierende Einrichtung für die
zur Sekundierung vorgesehene Person keine private
Krankenversicherung und keine private Pflegeversiche-
rung für den Zeitraum der Sekundierung abschließt, ist
die zur Sekundierung vorgesehene Person verpflichtet,
der sekundierenden Einrichtung vor Abschluss des Ver-

trags zur Sekundierung nachzuweisen, dass sie für den
Zeitraum der Sekundierung

1. eine private Krankenversicherung abgeschlossen
   hat, die die besonderen Risiken des Einsatzes so-
   weit wie möglich abdeckt, und

2. eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat.

   (2) Kann die zur Sekundierung vorgesehene Person

in Deutschland für den Zeitraum der Sekundierung

einen inländischen Kranken- und Pflegeversicherungs-

schutz begründen oder aufrechterhalten, ist sie ver-

pflichtet, der sekundierenden Einrichtung nachzuwei-

sen, dass sie zusätzlich zu der Versicherungspflicht

nach Absatz 1 Maßnahmen getroffen hat, die zur Be-

gründung oder Aufrechterhaltung des inländischen

Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes notwendig

sind.

   (3) Wenn die zur Sekundierung vorgesehene Person
unterhaltsberechtigte Familienangehörige im Inland hat,
die über eine Familienversicherung nach § 10 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgesichert werden

können, ist sie zudem verpflichtet, der sekundierenden
Einrichtung nachzuweisen, dass sie den Versicherungs-
schutz als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kran-
ken- und Pflegeversicherung fortsetzt.
   (4) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
der sekundierten Person die ihr nach den Absätzen 1
bis 3 entstehenden Kosten zu erstatten. Die Vereinba-
rung einer monatlichen Pauschale für die Erstattungen
ist zulässig.
   (5) Ansprüche nach Absatz 4 bestehen in dem Maß
nicht, wie eine andere Stelle die Kosten trägt, die der
sekundierten Person nach den Absätzen 1 bis 3 ent-

stehen.

   (6) Wirkt sich der internationale Einsatz zur zivilen

Krisenprävention nachteilig auf den Kranken- und

Pflegeversicherungsschutz der sekundierten Person
nach der Zeit des Einsatzes aus, so trägt die Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch die sekundie-
rende Einrichtung, die notwendigen Kosten, die nach
diesem Gesetz oder anderen sozialversicherungsrecht-
lichen Vorschriften nicht gedeckt sind, sofern dies zur
Abwendung einer unbilligen Härte geboten ist.

                           §7
                    Absicherung
                gegen Haftungsrisiken

   (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
der sekundierten Person die Kosten für eine angemes-
sene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden
zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland bei
ihrer Tätigkeit im Rahmen des internationalen Einsatzes
zur zivilen Krisenprävention verursacht. Dies gilt nur,
wenn die sekundierte Person gegenüber der sekundie-
renden Einrichtung vor Abschluss des Arbeits- oder
Sekundierungsvertrags nachweist, dass eine solche
Haftpflichtversicherung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit
im Rahmen des internationalen Einsatzes zur zivilen
Krisenprävention besteht.
   (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für
die Absicherung besteht nicht, soweit eine andere
Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflicht-
versicherung für die sekundierte Person zahlt oder die
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Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewähr-
leistet ist.

                          §8
                     Reisekosten

   (1) Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet,
der sekundierten Person mit einem Sekundierungs-
vertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 die notwendigen
Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom inländischen
Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom
Einsatzort zum inländischen Wohnort am Ende des Ein-
satzes wie bei einer Dienstreise zu erstatten. Schließt
sich an die Tätigkeit der sekundierten Person unmittel-
bar eine weitere Tätigkeit im Rahmen eines internatio-
nalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention an, tritt an
die Stelle der Reise vom Einsatzort zum inländischen
Wohnort nach Satz 1 die Reise vom letzten Einsatzort
zum neuen Einsatzort.

   (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung

einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.

  (3) Ein Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten

besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reise-

kosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere
Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen
Ort als dem inländischen Wohnort und dem Einsatzort,
so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Einsatzortes jener Ort tritt.

                          §9

        Zusätzliche vertragliche Leistungen
   Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zu-
sätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere
Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zu-
sätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen
sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des
Bundesministeriums des Innern durch die sekundie-
rende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung
weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das
Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsat-
zes angemessen zu berücksichtigen.

                          § 10

               Bestand der Leistungen
   Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der
sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme
der Tätigkeit der sekundierten Person bei der auf-
nehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des An-
spruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens
jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die
Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend
macht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an
dem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die
Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätig-
keit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die
sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu ver-

treten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundes-

republik Deutschland zurück, so endet die Verpflich-
tung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der
aufnehmenden Einrichtung.

                     Abschnitt 3

   Leistungen bei Arbeitslosigkeit
 nach dem Zeitraum der Sekundierung

                           § 11

   Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
   (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer
Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtver-
hältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

   (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des
Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist
für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund
1. eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grund-
   gehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in
   Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemei-
   nen Rentenversicherung, mindestens jedoch das
   fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches

   Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,

2. eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsent-

   gelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetz-

   buch zugrunde zu legen.

   (3) Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für
Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die
sekundierende Einrichtung. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet. Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag,
so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu
bilden.

                           § 12
                 Übergangsvorschrift

   Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundie-
rungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden.

                        Artikel 2

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird der Punkt am
   Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende
   Nummer 3 angefügt:

   „3. sekundierte Personen nach dem Sekundierungs-
       gesetz.“
2. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ein-

      gefügt:

      „4b. bei sekundierten Personen das Arbeitsent-
           gelt und die Leistungen nach § 9 des Sekun-
BGBl. 2017, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
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          dierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4
          entsprechend,“.

  b) Die bisherige Nummer 4b wird Nummer 4c.
3. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Per-
   sonen“ durch die Wörter „bei sekundierten Personen
   oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Perso-
   nen“ ersetzt.
4. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und
   für die sonstigen im Ausland beschäftigten Perso-
   nen“ durch die Wörter „für sekundierte Personen
   oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten
   Personen“ ersetzt.
5. § 191 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine
      begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für
      sekundierte Personen oder für sonstige im Aus-
      land beschäftigte Personen die antragstellenden
      Stellen.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 1b des
Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert
worden ist, werden die Wörter „durch einen Sekundie-
rungsvertrag“ durch die Wörter „als Sekundierte“ er-
setzt.

                       Artikel 4
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Sekundierungsgesetz vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854),
geändert worden ist, außer Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 27. Juni 2017
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister des Auswärtigen
                                          Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2070. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fae6048d77672d01….