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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11134 · S. 35

Zu Artikel 2 (Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 2 (Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Die für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägige Vorschrift des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
SGB VI wird auf den Personenkreis der Sekundierten nach dem SekG durch Einfügung einer eigenständige
Nummer in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI übertragen. Damit stehen die Beschäftigung im Ausland
und die Staatsangehörigkeit einer Antragspflichtversicherung nicht mehr entgegen.
Bei Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI (neue Fassung) richtet sich die Bei-
tragsbemessung nach § 166 Absatz 1 Nummer 4b SGB VI (neue Fassung) und die Beitragstragung nach
§ 170 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI. Dies bedeutet, dass bei Sekundierten entweder das tatsächliche Arbeits-
entgelt als Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung zur Anwendung kommt
oder – bei entsprechender individueller Vereinbarung – mit der antragsstellenden Einrichtung der sich aus
§ 166 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI ergebende Betrag. Dies ist die – für Entwicklungshelferinnen und -helfer
– einschlägige Bemessungsgrundlage, wonach mindestens zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze als
Bemessungsgrundlage bestimmt ist, sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt niedriger ist und auch das in den
letzten drei belegten Monaten vor Aufnahme der Sekundierungstätigkeit erzielte Arbeitsentgelt durchschnitt-
lich niedriger war als zwei Drittel der Beitragsbemessungsgrenze. Auch die für Entwicklungshelferinnen
und -helfer geltende Beitragstragungsvorschrift wird auf die Sekundierten übertragen. Danach ist der Beitrag
von der antragstellenden Stelle allein zu tragen.
Die Anlehnung an die für Entwicklungshelferinnen und -helfer einschlägige Bemessungsgrundlage hat nicht
nur den Vorteil, dass mindestens ein fiktives Einkommen in

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.194 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11134, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.067–129.261 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e26239175437c85c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP