Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 147 Versicherungsnummer

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

1.
der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
2.
dem Geburtsdatum,
3.
dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
4.
der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
5.
der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/147?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

§ 146 § 147