Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 117 Abschluss
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 117 SGB VI →
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Nach Gewicht
- BSG, 29.01.2004 – B 4 RA 29/03 REingetragene Lebenspartnerschaft: Unzulässigkeit der Klage auf Zusicherung oder Feststellung einer Hinterbliebenenrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BSG, 16.03.2006 – B 4 RA 24/05 BZitiert von 12
- BSG, 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 RR3ckforderung gezahlter Waisenrente: Anforderungen an einen bewilligenden Verwaltungsakt und Rechtsnatur von Rentenanpassungsmitteilungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BSG, 09.04.2002 – B 4 RA 58/01 RZitiert von 11
- BSG, 03.08.1999 – B4 RA 29/99 R
- BSG, 03.08.1999 – B4 RA 25/99 R
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.02.2023 – B 5 R 2/22 RRückforderung einer überzahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Erben eines verstorbenen Ehegatten eines zuvor verstorbenen Sozialleistungsbeziehers - Erforderlichkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung bei der Auswahl des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Rahmen der Rückforderung bei Mehrheit von Erben - fehlerfreies AuswahlermessenZitiert von 9
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.03.2021 – L 2 R 193/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 – L 16 R 76/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 117 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.