Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 73a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 73a SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 73a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Dortmund, 07.11.2003 – S 26 KA 5/02
- BFH, 18.03.2015 – XI R 38/13Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009Zitiert von 13
- LSG NRW, 19.02.2014 – L 11 KA 68/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2014 – L 11 KA 42/12
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2024 – L 1 KA 2/21
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 13/18 RVertragsärztliche Vergütung - Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an Strukturverträgen zum ambulanten Operieren) - Übersteigen des endgültig festgesetzten Honoraranspruchs - Rückforderung des überzahlten Honorars auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Kassenärztliche Vereinigung - vierjährige Verjährungsfrist - VerwirkungZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – L 7 KA 41/21
- SG Hamburg, 06.09.2023 – S 3 KA 107/19
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 – L 3 KA 55/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 73a geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 73a eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.