Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 4a Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Abweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269 durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
-
01.01.2027 in Kraft
§ 4a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 587)
BGBl. 2020 I S. 587
-
22.03.2020 Ausfertigung
§ 4a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.