Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 310 Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310?asof=2019-06-10#abs-1 (1) und (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310?asof=2019-06-10#abs-4 (4) bis (11) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 310 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 310 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.