Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
Stand: 06.04.2024
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- BVerfG, 19.03.2020 – 1 BvQ 1/20Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes - Folgenabwägung - zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken - allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug der angegriffenen Normen bzw kein irreversibler NachteilZitiert von 2
- SG Frankfurt am Main, 01.06.2022 – S 25 KR 932/22 DS ERZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-1 (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-3 (3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a#abs-4 (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln