Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und Datenaufbereitungsstelle nach § 303d wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Datenaufbereitungsstelle nach § 303d.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/303a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2.
Änderungsverlauf
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31.03.2024 in Kraft
§ 303a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 102)
BGBl. 2024 I Nr. 102
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 303a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 303a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 303a geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.