Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld
Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 203 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 203 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
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05.12.2006 Ausfertigung
§ 203 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
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