Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 19/21987 · S. 32
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Das bisherige, papierbasierte Meldeverfahren zwischen den Elterngeldstellen und den Krankenkassen wird auf einen elektronischen Datenaustausch umgestellt. Hierdurch werden die beteiligten Stellen von erheblichem Ver- waltungsaufwand entlastet. Zu § 203 (Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld) Zu Absatz 1 Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutz- fristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten nach § 24i SGB V Mutterschafts- geld. Wird Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Geburt gezahlt, wird auf das Elterngeld grundsätzlich das bewilligte Mutterschaftsgeld angerechnet. Aus diesem Grunde benötigt die nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständige Behörde zur Entscheidung über den Antrag auf Elterngeld den Zeitraum sowie die Höhe des bewilligten Mutterschaftsgel- des. Eine entsprechende elektronische Meldung hat die Krankenkasse nach Absatz 1 auf Aufforderung an die nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständige Behörde abzugeben, sofern die Leistungsempfängerin des Eltern- und Mut- terschaftsgeldes der nach § 12 Absatz 1 BEEG zuständigen Behörde zuvor ihre Einwilligung hierzu erteilt hat und diese der Krankenkasse das Vorliegen der Einwilligung im Rahmen der Aufforderung bestätigt. Die Daten sind nach Aufforderung unverzüglich zu melden. Zu Absatz 2 Die bisher in Papierform übermittelte Meldung über Beginn und Ende der Zahlung von Elterngeld oder vergleich- barer nach Landesrecht gezahlter Leistungen (Erziehungsgeld) wird künftig durch einen elektronischen Daten- austausch ersetzt. Da die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange sie nach gesetzlichen Vorschriften Eltern- geld be
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.166 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/21987, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.799–92.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 3893e4df3c3bbc05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP