Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
Stand: 05.04.2020
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 146 SGB V →
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2001 – L 4 KR 203/01 ERZitiert von 4
- BSG, 24.11.1998 – B 1 A 1/96 RZwangsvereinigung von Innungskrankenkassen: Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Organisationsverordnung und Voraussetzungen der Zwangsfusion nach § 145 SGB V KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 V 9/05Zitiert von 4
- BGH, 12.04.2011 – VI ZR 158/10Gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger: Zeitpunkt des Übergangs bei neu geschaffenen Leistungsberechtigungen nach dem Schadensereignis; Neuregelung des Anspruchs auf häusliche PflegehilfeZitiert von 6
- BAG, 05.04.2001 – 2 AZR 159/00Außerordentliche Kündigung: Eignung des Verschweigens von Mängeln des Jahresabschlusses bei Fusionsverhandlungen als wichtiger Grund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 146 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2021 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 580)
BGBl. 2020 I S. 580
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