Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137b#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299. Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem 1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137b#abs-2 (2) Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 137b SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 29/13 RGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten - Befugnis zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA - Antragsrecht steht Patientenorganisationen zuZitiert von 13
- BSG, 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 RKrankenversicherung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Voraussetzung der erforderlichen lebensbedrohlichen Erkrankung - voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf - hier: Anspruch auf IVIG-Therapie bei Antikörpermangelsyndrom und nicht alterstypischer Häufung von schwersten rezidivierenden PneumonienZitiert von 53
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 RKrankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im Krankenhaus nach gleichen Maßstäben wie in der vertragsärztlichen Versorgung - weder stationär noch ambulant Anspruch auf Versorgung mit Immunglobulininfusionen bei Urtikaria-Vaskulitis - kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch bei Erkrankungen, die wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar sind - sozialgerichtliches Verfahren - vorläufige Leistung aufgrund einstweiligem Rechtsschutz - kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen drohende Erstattungsforderung der KrankenkasseZitiert von 71
- BSG, 20.04.2016 – B 3 KR 18/15 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags - Abweichung nur in besonderen Ausnahmefällen - Verbindlichkeit der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie - Verfassungsmäßigkeit der Nr 26 des LeistungsverzeichnissesZitiert von 24
- BSG, 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 RKrankenversicherung - Krankenhausträger - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Mindestmengenvereinbarung bzw -regelung bzgl Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen - Begründung von Mindestmengenregelungen - gerichtliche Kontrolle - sozialgerichtliches Verfahren - Zuordnung der allgemeinen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung - Gewährung von Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage - Mindestmengenbestimmung ist verfassungsgemäßZitiert von 49
- BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 19/10 R(Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens jenseits seiner bestehenden Zulassung nur bei wissenschaftlichen Erkenntnissen über Nutzen und Risiken des Mittels aufgrund von Phase III-Studien - Bindung von Hochschulambulanzen an die im ambulanten Bereich geltenden leistungsrechtlichen Begrenzungen des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln - kein Ersatz der Zulassungsentscheidung durch die bloße Möglichkeit einer Zulassung im Verfahren nach § 25b Abs 2 AMG 1976)Zitiert von 50
Zuletzt entschieden
- SG Neuruppin, 21.04.2023 – S 20 KR 211/16
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 K 268.19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 – L 7 KA 114/11 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 137b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 137b geändert und aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 137b neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.