Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/68#abs-1 (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/68#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 67 § 69