Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 17.09.2015 – L 8 KR 115/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 – L 11 R 267/11Zitiert von 2
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- SG Duisburg, 23.07.2002 – S 7 (9) KR 24/00
- BSG, 25.06.2002 – B 1 KR 10/01 RZitiert von 6
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 68 SGB IV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/68#abs-1 (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/68#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.