Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 66 Erledigungsausschüsse
Stand: 22.07.2023
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BVerwG, 29.02.2012 – 6 P 2/11Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrats; Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens; oberste Dienstbehörde bei der Deutschen Rentenversicherung Nord; Erledigungsausschuss des Vorstandes; fehlende Entscheidung der Einigungsstelle; Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Mitbestimmungspflichtigkeit der dienststelleninternen Geschäftsverteilung; Befristung vorläufiger RegelungenZitiert von 14
- LSG NRW, 28.10.2015 – L 17 U 518/12
- VG Karlsruhe, 17.03.2009 – 11 K 2143/08
- BGH, 12.02.2004 – IX ZR 70/03Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer tarifvertraglichen Einzugsstelle als Anfechtungsgegner bei Auskehrung fremder Beiträge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 15.05.2019 – B 6 KA 57/17 RKassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Wahlen zu beratenden Fachausschüssen sowie zu einem Beirat durch die Vertreterversammlung - fehlende Satzungsregelung zur Bildung von Fraktionen - Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - keine Übertragbarkeit auf Listen, die für die Wahl von Vertreterversammlungen gebildet worden sind - Gewährleistung effektiven RechtsschutzesZitiert von 1
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 11/13 RGesetzliche Unfallversicherung - gewerbliche Unfallversicherung - Mindestbeitrag - Umlage - Satzung - Vorstand - Vertreterversammlung - autonomes Recht - Rechtsetzung - Gesetzesvorbehalt - Ermächtigung - Nichtigkeit der konkreten SatzungsbestimmungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 31.05.2017 – S 12 KA 100/17
- BSG, 04.12.2014 – B 2 U 16/13 RZitiert von 5
- SG Düsseldorf, 02.09.2008 – S 6 U 191/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/66#abs-1 (1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/66#abs-2 (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.