Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 31 Organe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 – OVG 61 PV 2/21Zitiert von 1
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2024 – 1 A 2/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 – L 1 KR 411/20 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 05.08.2025 – S 1 U 2020/24Zitiert von 3
- VGH Hessen, 28.05.2024 – 1 A 733/20
- SG Landshut, 19.01.2024 – S 7 R 843/23 ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-1 (1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-3 (3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versicherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-3a (3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für diese Krankenkassen nicht.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-3b (3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden eine Bundesvertreterversammlung und ein Bundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/31#abs-4 (4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.