Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 112 Sonderregelungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- OVG NRW, 06.06.2019 – 16 A 3122/18
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- OVG NRW, 08.11.2011 – 16 B 25/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.11.2011 – 16 B 26/11
- OVG NRW, 08.11.2011 – 16 B 27/11
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/112#abs-1 (1) Auf die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sind nur die §§ 17a und 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/112#abs-2 (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Bundes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.