Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/128a#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn
Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/128a#abs-2 (2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/128a#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.