Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 19a Benachteiligungsverbot
Stand: 10.06.2019
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 19a SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 08.05.2014 – L 1 SV 1263/10Zitiert von 1
- BSG, 13.11.2017 – B 13 R 152/17 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - RichterablehnungZitiert von 28
- LSG NRW, 30.01.2025 – L 16 KR 677/23
- LSG NRW, 14.02.2008 – L 5 KR 93/07Zitiert von 1
- BSG, 25.06.2009 – B 3 KR 7/08 RZitiert von 12
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.09.2022 – L 7 AS 1360/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – L 9 KR 442/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2014 – L 1 KR 10/14Zitiert von 2
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