Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- BSG, 27.01.2021 – B 6 A 1/19 RVertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Leistungskatalog des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (juris: EBM-Ä 2008) - neu aufgenommene komplexe humangenetische Leistungen - Zulässigkeit des Erfordernisses einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige KrankenkasseZitiert von 14
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2020 – L 3 U 3673/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 – L 7 KA 35/16 KLZitiert von 1
- LSG NRW, 08.05.2015 – L 4 U 97/15
- LSG NRW, 28.06.2007 – L 2 KN 52/06 UZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- BSG, 09.12.2025 – B 2 U 17/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 U 3211/23 ZVW
99 Entscheidungen zu § 19 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.